Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz Die EEG-Novelle wurde bereits am 28. Juli 2022 im Bundesanzeiger verkündet. Einige Teile des Gesetzes sind bereits in Kraft getreten. Im Übrigen trat die Novelle am 1. Januar 2023 in Kraft. Das neue EEG 2023 ist Teil des „Osterpakets“ der Bundesregierung. Weitere wichtige Bestandteile des Pakets zielen auf den Ausbau des Stromnetzes sowie der Offshore-Windenergie. Zudem sorgt die Bundesregierung mit dem Wind-an-Land-Gesetz dafür, dass die für Windkraftanlagen zur Verfügung stehenden Flächen ausgeweitet und die Genehmigungsverfahren beschleunigt werden. Das EEG 2023 ist die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten. Es legt die Grundlagen dafür, dass Deutschland klimaneutral wird. Mit einem konsequenten, deutlich schnelleren Ausbau soll der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 auf mindestens 80 Prozent steigen. Es regelt unter anderem den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas sowie die Abnahme und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber sowie den bundesweiten Ausgleich. Zu den regenerativen Energien zählen Wasser-, Wind und solare Strahlungsenergie, Geothermie, Deponie- und Klärgas sowie Biomasse.

Für EEG-Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 01. Januar 2023 wird grundsätzlich das EEG 2023 angewendet.

Das EEG 2021 ist weiterhin gültig für:

  • EEG-Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2023 
  • Zuschläge von anzulegenden Werten eines Gebotstermines vor dem 1. Januar 2023 (Ausschreibung)

Ausnahmen sind in der Übergangsregelung im § 100 EEG 2023 beschrieben.

Wir haben Ihnen einen kleinen Überblick aus dem EEG 2023 und dessen Neuerungen im Vergleich zum EEG 2017/2021 zusammengestellt:

Der § 52 EEG 2023 enthält komplett eine neue Logik zum Umgang mit Pflichtverstößen.
•    bis 31.12.2022 lautet § 52 EEG 2021 „Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen“
•    ab 01.01.2023 lautet § 52 EEG 2023 „Zahlungen bei Pflichtverstößen“.

Aus einer bisherigen Verringerung der Einspeisevergütung/Marktprämie wird eine Zahlung (Strafzahlung, Forderung) bei Pflichtverstößen. Dabei wird die Einspeisevergütung/Marktprämie weiter ausgezahlt und kann mit der Strafzahlung (Forderung) verrechnet werden.

Neuer Logikaufbau §52 EEG 2023:

  • § 52 Abs. 1 EEG 2023 zählt die 12 Pflichtverstöße auf
  • § 52 Abs. 2 EEG 2023 legt die Grundsatzhöhe Strafzahlung (Forderung) mit 10 €/kW im Monat fest
  • § 52 Abs. 3 EEG 2023 legt für bestimmte Pflichtverstöße bei „Heilung“ eine rückwirkende Reduzierung von 10 €/kW auf 2 €/kW fest
  • § 52 Abs. 4 EEG 2023 legt bei bestimmten Pflichtverstößen eine Nachlaufzeit der Strafzahlung (Forderung) fest
  • § 52 Abs. 5 EEG 2023 beinhaltet bei Mehrfachverstößen eine maximale Deckelung auf 10 €/kW im Monat
  • § 52 Abs. 6 EEG 2023 die Strafzahlung (Forderung) wird spätestens am 15. Kalendertag des Kalendermonats fällig und kann mit Zahlungsansprüchen des Anlagenbetreibers (Einspeisevergütung/Marktprämie) verrechnet werden
  • § 52 Abs. …

Überblick der Pflichtverstöße nach § 52 Abs. 1 EEG 2023:

  1. Nichtinstallierung oder die fehlende Funktionsfähigkeit von „technischen Einrichtungen“ nach § 9 Abs. 1, 1a oder 2 EEG 2023.             
  2. Nichteinhaltung der Biogas-Vorgaben nach § 9 Abs. 5 EEG 2023.            
  3. Nichteinhaltung der Vorgaben für die Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen nach § 9 Abs. 8 EEG 2023.
  4. Nichteinhaltung der Vorgaben zur Direktvermarktung nach § 10b EEG 2023, fernsteuerbar auch durch Direktvermarkter (DV).
  5. Inanspruchnahme der Ausfallvergütung für einen längeren Zeitraum als in § 21 Abs. 1 Nr. 2, erster Halbsatz, EEG 2023.           
  6. Verstoß gegen die Volleinspeisungspflicht bei Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung (§ 21 Abs. 2 EEG 2023) bzw. Teilnahme am Regelenergiemarkt.
  7. Verstoß gegen Regelung zur prozentualen Aufteilung des in den EEG-Anlagen erzeugten Stroms auf verschiedene Veräußerungsformen (§ 21b Abs. 2 Satz 1 i. V. mit Absatz 1 EEG 2023).              
  8. Verstoß gegen Verpflichtung, die gesamte Ist-Einspeisung bei Direktvermarktung in viertelstündlicher Auflösung zu messen und zu bilanzieren (§ 21b Abs. 3 EEG 2023).           
  9. fehlerhafte Mitteilung an den Netzbetreiber über die Zuordnung zu oder den Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b Abs. 1 EEG 2023 i. V. mit § 21c EEG 2023.
  10. Keine Volleinspeisung einer Solaranlage entgegen der Mitteilung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber (§ 48 Abs. 2a EEG 2023).         
  11. Keine Übermittlung der zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben an das MaStR und keine Kalenderjahresendmeldung nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023.
  12. Anlagenbetreiber hat mit der Anlage gegen eine Pflicht nach § 80 EEG 2023 (Doppelvermarktungsverbot) verstoßen.

Bereits das EEG 2021 enthält eine „Anschlussregelung“ für EEG-Anlagen deren Förderung ab 01. Januar 2021 ausläuft. Das EEG 2023 führt diese Regelungen fort. Die Definition der ausgeförderten Anlagen ist in § 3 Nr. 3a EEG 2023 enthalten. Ausgeförderte EEG-Anlagen werden auch Post EEG-Anlagen oder auch Ü20 EEG-Anlagen bezeichnet. Weitere Details finden Sie hier auf unserer separaten Internetseite.

Mit dem EEG 2021 sind neue technische Vorgaben im § 9 EEG 2021 zum Einspeisemanagement ab 01.01.2021 in Kraft getreten. Es erfolgt eine Herabsetzung der Leistungsgrenze zur Teilnahme am Einspeisemanagement von EEG-Anlagen und KWK-Anlagen von > 100 kW (EEG 2017) auf > 25 kW (EEG 2021). Die alte 30 kW Grenze bei Solaranlagen aus dem EEG 2017 ist jetzt auf 25 kW verschoben.
Durch in Kraft treten des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) im Herbst 2022 ist folgende Regelung hinzugekommen:
Solaranlagen ≤ 25 kW installierter Leistung und Inbetriebnahme bis 14.09.2022 haben ein Wahlrecht. Sie müssen entweder fernsteuerbar sein oder am Verknüpfungspunkt die maximale Wirkleistungseinspeisung ihrer Anlage auf 70 % der installierten Leistung begrenzen. 
Bei Solaranlagen ≤ 25 kW installierten Leistung und Inbetriebnahme ab dem 15.09.2022 entfällt die Verpflichtung zur Leistungsreduzierung.
Diese Regelung aus dem EnSiG wird im § 9 EEG 2023 weiter fortgeführt.
Weitere Details finden Sie hier auf unserer separaten Internetseite.

Betreiber von Solaranlagen auf Wohngebäuden können einen Mieterstromzuschlag erhalten für den von Mietern im gleichen Gebäude oder innerhalb dieses Quartiers (inkl. Nebengebäude und -anlagen) verbrauchten Strom. 

Voraussetzung:

  • die Solaranlage ist ab dem 25. Juli 2017 in Betrieb gegangen und
  • ohne Durchleitung durch ein Netz.

Von den Mietern nicht verbrauchter Strom kann in das Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist und vergütet werden.

Mit Inkrafttreten des EEG 2023 zum 1. Januar 2023 entfällt die maximale installierte Leistung von ≤ 100 kWp pro Wohngebäude und auch der jährliche Zubau-Deckel von 500 MW.
Eine weitere Besonderheit gibt es bei der Anlagenzusammenfassung. Zur Ermittlung des Anspruchs (Mieterstromzuschlag) werden Solaranlagen, die nicht an demselben Anschlusspunkt betrieben werden, nicht zusammengefasst (§ 24 Abs. 1 Satz 4 EEG 2023)

Für Anlagenbetreiber, deren Aufdach-Solaranlage schon vor dem 01. Januar 2021 in Betrieb gegangen ist und den Mieterstromzuschlag beansprucht haben, gelten weiterhin die Regelungen aus dem EEG 2017. Der Mieterstromzuschlag ist abhängig von der PV-Einspeisevergütung je Anlagengröße abzüglich eines monatlichen Abschlages für den Photovoltaik-Zubau (Degression). 

Für Anlagenbetreiber, deren Aufdach-Solaranlage zwischen 01. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 in Betrieb gegangen ist und den Mieterstromzuschlag beansprucht haben, ergibt sich der anzulegende Wert für den Mieterstromzuschlag nach Anlagengröße mit einer separaten Vergütungskategorie (§ 48a EEG 2021) und Berücksichtigung der monatlichen Degression (§49 EEG 2021).

Für Anlagenbetreiber, deren Aufdach-Solaranlage ab dem 01. Januar 2023 in Betrieb gegangen ist und den Mieterstromzuschlag beansprucht haben, ergibt sich der anzulegende Wert für den Mieterstromzuschlag nach Anlagengröße mit einer separaten Vergütungskategorie (§ 48a EEG 2023). 

Damit wir Ihnen den Zuschlag ausbezahlen können, benötigen wir von Ihnen das Formular "Nachweis zum Anspruch auf  Mieterstromzuschlag".

Bitte senden Sie das von Ihnen ausgefüllte und unterschriebene Formular nach Inbetriebnahme der PV-Anlage an einspeisung@wemag-netz.de

 

                                                          Ergänzende Hinweise

  • Für Mieter entfallen bei Bezug von Mieterstrom einige Kostenbestandteile (Netzentgelte, netzseitige Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgabe) im Vergleich zum Bezug aus dem Netz der öffentlichen Versorgung.
  • Wenn Anlagenbetreiber den Mieterstromzuschlag beanspruchen, ergeben sich Meldepflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz bzw. der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)

 

Mit § 6 EEG ist es möglich, eine Kommunale Teilhabe bei bestimmten Energieerzeugungsanlagen zu integrieren. 
 

Was ist „Kommunale Teilhabe“, bzw. § 6 EEG? 
Um die Akzeptanz von Windenergievorhaben und PV-Freiflächenanlagen zu erhöhen, wurde die Möglichkeit einer finanziellen Teilhabe für Kommunen an den Erträgen von Wind- und PV-Freiflächenanlagen geschaffen. Dabei sollen die Betreiber von Anlagen den Gemeinden, die entweder im Umkreis von 2,5 km der Windanlage liegen oder auf deren Boden eine Freiflächenanlage errichtet wurde, Beträge von 0,2 Cent pro kWh eingespeiste Strommenge anbieten. 

Kann meine Anlage auch in den Bereich der kommunalen Teilhabe fallen? 
Diese Regelung betrifft Wind- und Solarfreiflächenanlagen. Zudem muss eine Windanlage eine Leistung von mindestens 1 MW aufweisen. Mit dem EEG 2023 dürfen alle Bestandanlagen ab einer Größe von 1 MW dran teilnehmen. Eine Solarfreifläche im Gültigkeitsbereich des EEG muss keine Leistungsgrenze aufweisen. 

Welche Nachweise muss ich erbringen? 

  • Der Vertrag zur kommunalen Beteiligung mit der/den jeweiligen Kommune/n 
  • Zahlungsnachweis der Vergütung an die Kommune/n 
  • Nachweis der eingespeisten Erzeugungsmengen (das Formular für Sie zum Download

Wo muss ich die Nachweise einreichen? 
Bitte senden Sie die Unterlagen an das Postfach einspeisung@wemag-netz.de
Von einer Sendung per Post bitten wir abzusehen. 

Wie läuft die Auszahlung dieser Zusatzförderung ab? 
Die Auszahlung an die Kommune muss bis zum 31.12. des Abrechnungsjahres erfolgen, hierbei können die Mengen vom Dezember des Vorjahres bis November hinzugezogen werden. Anschließend hat der Anlagenbetreiber bis zum 28.02. die Zeit dem Netzbetreiber die oben genannten Nachweise zu schicken. Andere Zeiträume (unterjährig) können vom Netzbetreiber nicht akzeptiert werden. 
Hierbei ist zu beachten, dass der Netzbetreiber nur die Strommengen mit einer Zusatzförderung bedenkt, welche eine Förderung nach dem EEG erhalten haben. Keine Erstattung erhalten also 

  • Strommengen aus Anlagen, die überhaupt keinen Anspruch auf EEG-Förderung haben 
  • Strommengen aus Anlagen, die zwar grundsätzlich einen Anspruch auf EEG-Förderung haben, die aber im konkreten Zeitraum in die sonstige Direktvermarktung gewechselt sind 
  • Strommengen aus Anlagen, die im Marktprämienmodell vermarkten, für die die Marktprämie aber gleich Null ist. 

Meine Anlage erfüllt Kriterien, wonach sie in die kommunale Teilhabe (§ 6) fällt. Bin ich gezwungen, diese anzuwenden? 
Es handelt sich nicht um einen Zwang, mit den Kommunen eine kommunale Teilhabe abzuschließen. 
 

Für Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder an einer Lärmschutzwand angebracht sind und in einem Kalenderjahr den gesamten in der Anlage erzeugten Strom in das Netz einspeisen (Volleinspeisung), wurde mit dem Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor ein neuer Vergütungstatbestand geschaffen, sog. Volleinspeise-vergütung (§ 48 Abs. 2 EEG 2023, i.V.m. mit § 100 Abs. 40 EEG 2023). Danach erhöht sich die sog. Grundvergütung des § 100 Abs. 25 EEG 2023 bzw. § 48 Abs. 2a EEG 2023.

 

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der sog. Volleinspeisevergütung sind:

  • Die Solaranlagen sind ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder an einer Lärmschutz-wand angebracht.
  • Vollständige Einspeisung des in den Solaranlagen erzeugten Stroms in einem Kalenderjahr. Unschädlich ist insoweit, wenn Strom in den Solaranlagen selbst oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird (sog. Kraftwerkseigenverbrauch).
  • Frist- und formgerechte Mitteilung der Volleinspeisung gegenüber dem Netzbetreiber:
    • Erstmalige Mitteilung: Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber im Jahr der Inbetriebnahme vor der Inbetriebnahme der Solaranlage in Textform mitgeteilt haben, dass der gesamte Strom eingespeist wird.
    • Fortlaufende Mitteilung: Um die Volleinspeisevergütung für ein Kalenderjahr weiter zu erhalten, müssen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber jeweils vor dem 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres in Textform mitgeteilt haben, dass der gesamte Strom für das Kalenderjahr eingespeist wird.
    • Die Mitteilung der Volleinspeisung gegenüber dem Netzbetreiber ist sowohl mit Wirkung für das nachfolgende Kalenderjahr als auch für mehrere Jahre möglich. Die Festlegung kann kalenderjährlich geändert werden.
    • Hinsichtlich der Textform ist § 126b BGB zu beachten.
  • Die Solaranlagen müssen nach dem 29. Juli 2022 in Betrieb genommen worden sein.
  • Begrenzung der Erhöhung der Vergütung im Hinblick auf die installierte Leistung:
    • Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 29. Juli 2022 und vor dem 1. Januar 2023 mit einer installierten Leistung von bis zu 300 kW (einschließlich); für darüber hinausgehende Leistungsanteile kann keine Volleinspeisevergütung beansprucht werden.
    • Solaranlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2023 mit einer installierten Leistung von bis zu 1 MW (einschließlich); für darüber hinausgehende Leistungsanteile kann keine Volleinspeisevergütung beansprucht werden.

 

Liegen die erforderlichen Voraussetzungen allesamt vor, erhöht sich der anzulegende Wert in Abhängigkeit von der Leistungsstufe für Strom aus solchen Solaranlagen.

(Im Jahr 2023 unterliegen die Vergütungssätze keiner Degression. Erst ab dem 1. Februar 2024 und sodann alle sechs Monate für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen findet eine Degression der in § 48 Abs. 2 EEG 2023 und § 48 Abs. 2a EEG 2023 genannten Werte statt. Nach § 49 EEG 2023 verringert sich der anzulegende Wert dann um 1 % gegenüber den in den vorherigen sechs Monaten geltenden anzulegenden Werten.) Die Erfassung der vollständig eingespeisten Strommengen hat durch eine mess- und eichrechts-konforme Messeinrichtung im Rahmen eines geeigneten Messkonzeptes zu erfolgen.

Achtung:

Sanktion des § 52 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2023 (i.V.m. § 100 Abs. 9 EEG 2023):

  • Speist die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber entgegen der Mitteilung nicht den gesamten in der Solaranlage erzeugten Strom in das Netz ein, verringert sich der anzulegende Wert für dieses Kalenderjahr auf den Marktwert.
  • Ab dem 1. Januar 2023 ist dann bei entsprechendem Verstoß eine Zahlung an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, zu leisten.

 

Vergütungssystematik - Was fördert das EEG?

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz regelt unter anderem den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas sowie die Abnahme und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber sowie den bundesweiten Ausgleich. Zu den regenerativen Energien zählen Wasser-, Wind- und solare Strahlungsenergie, Geothermie, Deponie- und Klärgas sowie Biomasse.

Die Höhe der jeweiligen Vergütung ist unter anderem abhängig von:

  • der Art des Energieträgers (Solar, Wind, Biomasse, Wasser, Geothermie, Grubengas)
  • der installierten Leistung der Erzeugungsanlage
  • der Betriebsweise der Erzeugungsanlage (Volleinspeisung/Überschusseinspeisung)
  • dem Inbetriebnahmezeitpunkt der Erzeugungsanlage 

 

Vergütungsvoraussetzungen - Welche Nachweise sind zu erbringen?

Wir haben für Sie Dokumente und Erklärungen, die für die Nachweisführung zum Erhalt der EEG-Einspeisevergütung in unserem Netz erforderlich sind, zusammengefasst:

Inbetriebnahmenachweis

Die erstmalige Inbetriebnahme einer Erzeugungsanlage ist Grundlage zur Bestimmung der Vergütungshöhe und -dauer gemäß EEG. Laut Gesetzestext ist die „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft. Nach dieser Definition und der Gesetzesbegründung ist eine erstmalige Inbetriebnahme zumindest rechtlich auch ohne Netzanschluss möglich, wenn die technische Betriebsbereitschaft der Anlage hergestellt und danach die Inbetriebnahme, d.h. die tatsächliche Stromerzeugung durch den Generator erfolgt ist. Die Anwesenheit und Mitwirkung der WEMAG Netz GmbH bei einer („kaufmännischen“) Inbetriebnahme zur Sicherung der Vergütungshöhe bzw. -dauer zu einem bestimmten Stichtag ist daher grundsätzlich nicht erforderlich. Umso wichtiger ist es, den genauen Zeitpunkt in geeigneter Weise zu dokumentieren. Nutzen Sie dafür gerne das Bestätigungsprotokoll Inbetriebsetzung.

Pflicht zum Redispatch

Das Redispatch hat als vorübergehende Netzsicherheitsmaßnahme die Aufgabe, den sicheren Netzzustand im Rahmen des Netzbetriebes zu gewährleisten. Demnach sind Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet, sofern die Sicherheit des Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet oder gestört ist, diese durch das Ergreifen vorgegebener Maßnahmen zu beseitigen. Das Redispatch beschreibt somit die temporäre Reduzierung der Einspeiseleistung von Erneuerbaren Energien-, Grubengas- und Kraft-Wärmekopplungsanlagen und stellt grundsätzlich einen Teil der Systemsicherheitsmaßnahmen im Elektrizitätsnetz dar. Weitere Informationen zum Redispatch finden Sie hier.

Registrierungspflicht Marktstammdatenregister

Am 31. Januar 2019 hat das Webportal des Marktstammdatenregisters (MaStR) den Betrieb aufgenommen. Das bringt für Sie als Betreiber einer Stromerzeugungsanlage neue Verpflichtungen mit sich. Das MaStR der Bundesnetzagentur wird künftig das zentrale Register für alle Stromerzeugungsanlagen sowie für alle Stromspeicher in Deutschland sein. Als Betreiber einer Stromerzeugungsanlage sind Sie gesetzlich verpflichtet, sich und Ihre Anlagen in diesem Portal zu registrieren – unabhängig davon, ob Ihre Anlage bereits in einem früheren Register registriert wurde oder nicht. Das Portal finden Sie unter www.marktstammdatenregister.de.

Wichtig für Sie: Damit die Zahlungen (Einspeisevergütung, Förderung, Marktprämie, Zuschläge) nach EEG oder KWKG (weiterhin) ohne Abzüge ausbezahlt werden können, ist es notwendig, dass Sie die vom Gesetzgeber vorgegebenen Fristen für die Registrierung einhalten. Weitere Informationen finden Sie in unseren FAQ’s.

Jahresnachweis

Als Anlagenbetreiber sind Sie gemäß § 71 EEG 2023 dazu verpflichtet, dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar eines Folgejahres die für die Endabrechnung des Vorjahres benötigten Daten (ggf. Zählerstände, Bankinformationen und Umweltgutachten) zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 72 EEG 2023 ist die WEMAG Netz GmbH verpflichtet, bis zum 31. Mai eines Jahres die Endabrechnung für das Vorjahr für jede einzelne Anlage beim Übertragungsnetzbetreiber vorzulegen. Dies erfolgt in Form eines Testates, welches durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer erstellt wird. In dieser Endabrechnung können nur die Vergütungszahlungen in Ansatz gebracht werden, die auch tatsächlich für dieses Jahr und bis zur gesetzlich festgelegten Frist geleistet wurden. Nur diese Mengen können in den bundesweiten Belastungsausgleich einfließen und zur Ermittlung der EEG-Umlage für Letztverbraucher herangezogen werden.

Wichtiger Hinweis: Kommt ein Anlagenbetreiber seiner gesetzlichen Meldepflicht (jährlich!) nicht fristgerecht nach, besteht gemäß § 26 Abs. 2 EEG 2023 kein Anspruch auf Weiterzahlung der Einspeisevergütung!

Unternehmen in Schwierigkeiten

(Erklärung aller Anlagenbetreiber notwendig)

Gemäß EEG 2023 entfällt der Anspruch auf Förderung (Einspeisevergütung/Marktprämie) bei Anlagen, wenn zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage

1.    der Anlagenbetreiber ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist oder
2.    offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

Anlagenbetreiber, die eine gesetzliche Förderung in Anspruch nehmen wollen, müssen ab Inbetriebnahme 01.01.2023 spätestens zur Inbetriebnahme ihrer Erzeugungsanlage eine entsprechende Erklärung abgeben.

Wenn keine entsprechende Erklärung vorliegt, entfällt der gesamte Förderanspruch für die EEG-Anlage. Die entsprechende EU-Leitlinie für Unternehmen in Schwierigkeiten sieht nach derzeitiger Rechtsauslegung den Anwendungsfall mindestens bei Gesellschaftsformen wie z. B.  OHG, KG, GbR, AG, GmbH vor. Ein reiner Privatkunde als Anlagenbetreiber kann daher ohne weitere Prüfung die Erklärung mit jeweils „Nein“ ausfüllen.

Die Unterschrift muss spätestens zum Inbetriebnahmedatum der Erzeugungsanlage erfolgen.

Wieso muss ich angeben, ob ich kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ bin?
Die Förderung nach EEG 2023 wurde mit europäischen Voraussetzungen verknüpft. Daher wurden mit dem EEG 2023 die Absätze 4 und 5 im § 19 neu aufgenommen. Diese regeln, dass der Anspruch auf die EEG-Vergütung entfällt, wenn der Anlagenbetreiber zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist oder offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen. In § 3 Nr. 47 EEG 2023 sind „Unternehmen in Schwierigkeiten“ definiert. Demzufolge ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten ein Unternehmen im Sinn der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten. Diese ist im Amtsblatt C 249 vom 31.7.2014, Rn. 20 zu finden.

Die Erklärung finden Sie hier. Bitte senden Sie uns dieses ausgefüllt an einspeisung@wemag-netz.de zurück.

Vergütungszahlungen - Wie erfolgt die Abrechnung der Einspeisemengen?

Die Vergütung, die Sie für die Einspeisung des in Ihrer Anlage erzeugten Stroms in unser Netz erhalten, ist durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. Dieses sieht vor, dass die Abrechnung durch den Netzbetreiber, in Form von angemessenen monatlichen Zahlungen an Sie, vorzunehmen ist. Die Abrechnung erfolgt daher für Sie in einem komfortablen Abschlags- bzw. Gutschriftenverfahren durch die WEMAG Netz GmbH.

Wichtiger Hinweis: Für den reibungslosen Ablauf der Abrechnung benötigen wir von Ihnen einige Angaben wie z.B. Umsatzsteuer, Bankverbindung, Postanschrift. Diese werden von der WEMAG Netz GmbH bereits bei der Anmeldung Ihrer Anlage im Onlineportal abgefragt. Wurde der Antrag nicht über das Onlineportal eingereicht, dann werden von der WEMAG Netz GmbH diese Daten nach dem erfolgreichen Anschluss Ihrer Anlage mittels dem Fragebogen zur Auszahlung der Einspeisevergütung von Ihnen eingefordert. Bitte senden Sie uns dieses Formular schnellstmöglich ausgefüllt per E-Mail zurück, damit wir Ihre Zahlungen zeitnah an Sie auszahlen können.

Fragebogen zur Auszahlung der Einspeisevergütung

Als Anlagenbetreiber sind Sie gemäß § 71 EEG 2023 dazu verpflichtet, dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar eines Folgejahres die für die Endabrechnung des Vorjahres benötigten Daten (ggf. Zählerstände, Bankinformationen und Umweltgutachten) zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 72 EEG 2023 ist die WEMAG Netz GmbH verpflichtet, bis zum 31. Mai eines Jahres die Endabrechnung für das Vorjahr für jede einzelne Anlage beim Übertragungsnetzbetreiber vorzulegen. Dies erfolgt in Form eines Testates, welches durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer erstellt wird. In dieser Endabrechnung können nur die Vergütungszahlungen in Ansatz gebracht werden, die auch tatsächlich für dieses Jahr und bis zur gesetzlich festgelegten Frist geleistet wurden. Nur diese Mengen können in den bundesweiten Belastungsausgleich einfließen und zur Ermittlung der EEG-Umlage für Letztverbraucher herangezogen werden.

Änderungen der angegebenen Daten zur Auszahlung der Vergütung 

Sollten sich die von Ihnen angegebenen Daten geändert haben (z.B. die Bankverbindung) oder Sie haben sich im Nachgang für die Auszahlung der Vergütung entschieden, dann reichen Sie bitte das bereitgestellte Formular vollständig ausgefüllt per E-Mail bei uns ein. 

Wichtiger Hinweis: Bitte geben Sie bei dem Einreichen des Formulars Ihre bekanntgegebene Kundennummer mit an. 
 

Formular Änderungsmitteilung zur Auszahlung der Einspeisevergütung

Direktvermarktung

Die Direktvermarktung wird grundsätzlich in zwei unterschiedliche Formen unterschieden:

  • Direktvermarktung zum Zweck der Inanspruchnahme der Marktprämie. 
  • Sonstige Direktvermarktung des in der Anlage erzeugten Stroms.

Seit Inkrafttreten des EEG 2014 zum 01.08.2014 gilt für alle Neuanlagen eine verpflichtende Direktvermarktung, wenn die installierte Leistung 500 kW übersteigt. Ab dem 01.01.2016 wird diese Verpflichtung auf Neuanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW ausgeweitet (§37 EEG 2014). Für Biogas- und Biomethananlagen, die nach dem 01.01.2014 ans Netz gingen und deren Leistung 750 kW überstieg, galt bereits eine im EEG 2012 festgelegte Direktvermarktungspflicht. Die Verpflichtung zur Direktvermarktung gilt jedoch nicht für Bestandsanlagen, die vor dem 01.08.2014 in Betrieb genommen wurden (§ 100 Abs. 1 Nr.6 EEG 2014).

Über die verpflichtende Direktvermarktung für Neuanlagen hinaus besteht gemäß § 9 EEG 2023 zudem die verpflichtende Fernsteuerbarkeit für alle Erzeugungsanlagen, deren Strom direktvermarktet wird.

Anmeldung von Neuanlagen zur Direktvermarktung (Erstzuordnung ab Inbetriebnahme)

Gemäß dem Beschluss BK6-14-110 der Bundesnetzagentur vom 29.01.2015 sind Erstzuordnungen von Neuanlagen, die unter die verpflichtende Direktvermarktung nach EEG 2014 fallen, mittels des zu diesem Beschluss veröffentlichten und über die Homepage der Bundesnetzagentur elektronisch abrufbaren Formulars vorzunehmen, entgegenzunehmen, zu bearbeiten und zu bestätigen. Das betreffende Excelformular der Bundesnetzagentur finden Sie unter folgendem Link: 

Formular Anmeldung Direktvermarktung Neuanlagen

Nachweis der Fernsteuerbarkeit

Der Anspruch auf Zahlung der Marktprämie besteht u.a. nur, wenn der Strom in einer Anlage erzeugt wird, die „fernsteuerbar“ im Sinne des EEG 2021 ist. Der Anlagenbetreiber muss dem Direktvermarktungsunternehmen oder einer anderen Person, an die der Strom veräußert wird, zudem die Befugnis einräumen, jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und die Einspeiseleistung ferngesteuert zu reduzieren.

Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die Fernsteuerbarkeit durch einen Direktvermarkter gemäß § 10b EEG 2021 nichts mit dem „Einspeisemanagement“ nach § 9 EEG 2021 (ferngesteuerte Leistungsreduzierung durch den Netzbetreiber im Falle von Netzengpässen) zu tun hat. Es handelt sich hierbei um zwei verschiedene Sachverhalte, die von den jeweils zur Fernsteuerung der Anlage berechtigten Akteuren (Netzbetreiber und Direktvermarkter) über separate technische Einrichtungen umgesetzt werden müssen.

Anlagen sind im Sinne des EEG durch den Direktvermarkter „fernsteuerbar“, wenn Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber

1.  technischen Einrichtungen vorhalten, die erforderlich sind, damit das Direktvermarktungsunternehmen, an den sie den Strom direkt vermarkten, oder eine andere Person, an die dieser Strom weiterveräußert wird, jederzeit

a) die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann und
b) die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren kann, und

2.  dem Direktvermarktungsunternehmen oder der anderen Person nach Nummer 1 die Befugnis einräumen, jederzeit

a) die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und
b) die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Umfang zu reduzieren, der für eine bedarfsgerechte Einspeisung des Stroms erforderlich ist

Für den Nachweis der unter Punkt 2 genannten Befugnis verwenden Sie bitte das zur Verfügung gestellte Formular.

Formular Nachweis-Fernsteuerbarkeit

Das unterschriebene Formular senden Sie bitte zusammen mit den erforderlichen Nachweisen zur Fernsteuerbarkeit (Einbaubeleg der Steuereinrichtung, Protokoll Funktionstest mittels Leistungsreduzierung) im Original an folgende Adresse:

WEMAG Netz GmbH
Einspeisemanagement
Obotritenring 40
19053 Schwerin

oder elektronisch an einspeisung@wemag-netz.de 

Marktwerte

Die monatlichen Marktwerte für die Berechnung der Marktprämie werden von den vier Übertragungsnetzbetreibern ermittelt und spätestens bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats veröffentlicht.

Neuregelung zum Wegfall der 70-%- Regelung und Einbaupflicht eines Funkrundsteuerempfängers (FRSE) bei PV-Anlagen

Auf einen Blick: 
Die Leistungskappung entfällt für:
neue PV-Anlagen bis 25 kWp                    seit 14. September 2022
PV-Bestandsanlagen bis 7 kWp               ab 01. Januar 2023
PV-Bestandsanlagen 7 bis 30 kWp        ab Einbau eines Smart-Meter-Gateways

Aufgrund der aktuellen Versorgungskrise im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg wurde die Leistungskappung für neu installierte PV-Anlagen bis 25 kWp bereits abgeschafft. Hierfür hat die Bundesregierung kurzfristig eine Novelle zum Energiesicherungsgesetz verabschiedet, die seit dem 15. September 2022 in Kraft ist.

•    Für kleinere Bestandsanlagen bis 7 kWp entfallen die Einspeisebegrenzungen wie geplant ab 1. Januar 2023. Anlagenbetreibern steht es dann frei, die pauschale 70 %-Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung auf eigene Kosten entfernen zu lassen. Die Absicht zur Erhöhung der Einspeiseleistung ist allerdings im Vorfeld dem Netzbetreiber mitzuteilen, der dann einen Monat Zeit hat, die Netzverträglichkeit zu prüfen und ggf. den Wunsch zur Aufhebung der Wirkleistungsbegrenzung abzulehnen. 

•    Betreiber von Bestandsanlagen mit einer Leistung über 7 kWp müssen sich dagegen noch gedulden. Die Befreiung von der 70 %-Regelung ist erst möglich, wenn die PV-Anlage mit einem Smart Meter Gateway nachgerüstet wird. Über dieses Gateway hat der Netzbetreiber dann direkten Zugriff auf die Steuerung der Anlage und kann die Einspeisung bei drohender Netzüberlastung gezielt unterbrechen. Angestrebt wird, dass die Messstellenbetreiber innerhalb der nächsten Jahre alle Bestandsanlagen in Deutschland mit Smart-Meter-Gateways ausstatten.

Ob Ihre Anlage dieser Regelung unterliegt, finden Sie auf Ihrem Inbetriebnahmeprotokoll.
Hinweis: Bestandsanlagen mit einer installierten Leistung > 7 kWp (Inbetriebnahme bis einschließlich 14.09.2022) müssen die netzdienliche Steuerung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2021 (70-%-Regelung oder FRSE) weiterhin erfüllen.

Die einfachste Möglichkeit, die 70 %-Regel technisch einzuhalten, besteht in der „harten“ Abregelung der Einspeiseleistung am Wechselrichter, was gleichbedeutend mit der Abregelung der Gesamtleistung ist. Allerdings erreichen die meisten PV-Anlagen ihre Nennleistung nur an wenigen Stunden im Jahr, die Verluste sind also gering, insbesondere bei Anlagen mit Ost/Süd-Ausrichtung. 

Alternativ zur Abregelung am Wechselrichter lässt sich die 70 %-Regel durch den Einsatz eines Energiemanagementsystems erfüllen. Durch deren Aufhebung können aber nur noch geringfügig höhere Solarerträge erzielt werden, da die intelligente Steuerung das Potential der Anlage bereits zu großen Teilen ausschöpft.   

Sind 30 % mehr Leistung automatisch 30 % mehr Ertrag? (Pulldown-Fenster)
Nein. Diverse Studien und branchenweite Untersuchungen zeigen, dass eine Aufhebung der Leistungsbegrenzung von 70 % auf 100 % durchschnittlich nur bis zu 3 Prozent mehr Jahresertrag erbringen würde (siehe VDE-Studie und FNN-Hinweis zur planerischen Anwendung der Spitzenkappung: https://www.vde.com/de/fnn/arbeitsgebiete/netzbetrieb-sicherheit/netzpl…). Dadurch ergibt sich entsprechend nur ein geringer Mehrerlös pro Jahr.

Beispielrechnungen für verschiedene Anlagegrößen (in Volleinspeisung)
Die nachfolgenden Beispielrechnungen zeigen den reinen Mehrerlös pro Jahr ohne die Betrachtung individueller Sondereffekte wie z.B. Steuer. Für die Berechnung wurden die folgenden Annahmen getroffen:
•    1.000 Sonnenstunden pro Jahr
•    3 % erzielbarer Mehrertrag

Potenzielle Mehrerlöse pro Jahr:
 Dem gegenüber sind Kosten für den Umbau durch die beauftrage Elektrofirma sowie Änderungen im Marktstammdatenregister zu berücksichtigen. 
Sollte eine Aufhebung der 70-%-Regelung bzw. die Deaktivierung der technischen Einrichtung zur Steuerung (FRSE) erfolgen, werden wir die monatlichen Abschläge aufgrund der Geringfügigkeit nicht anpassen. 

Betreiberinnen und Betreiber von Bestandsanlagen bis 7 kWp können theoretisch ab dem   1. Januar 2023 die Aufhebung der Wirkleistungsbegrenzung beim lokalen Netzbetreiber beantragen. Das geschieht durch Ausfüllen des Formulars Antrag zur „Aufhebung der 70%-Wirkleistungsbegrenzung bei Photovoltaik-Anlagen bis 7 kWp“.
Senden Sie das ausgefüllte Formular an:

einspeisung@wemag-netz.de

Handelt es sich um eine softwaretechnische Anpassung des Wechselrichters zeigen Sie uns bitte unter folgender E-Mailadresse die Anpassung an:

einspeisung@wemag-netz.de

Ist ein Funkrundsteuerempfängers (FRSE) installiert, zeigen Sie uns bitte die Deaktivierung unter folgender E-Mailadresse an: 

einspeisung@wemag-netz.de

Ist ein Tausch des Wechselrichters notwendig, melden Sie bitte über Ihren Installateur im Anmeldeportal (mAP) diese Anlagenveränderung an.

In den Fällen der softwaretechnischen Anpassung sowie der Deaktivierung der technischen Vorrichtung (FRSE) erhalten Sie unsererseits keine Bestätigung mehr. 

Im Fall des Wechselrichtertausches erfolgt die Anlagenveränderung über das Installateurportal. Über das Portal erhält der Installateur und der Anlagenbetreiber den aktuellen Bearbeitungsstand.
 

Die softwaretechnische Aufhebung der 70-%-Regelung muss im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur im Feld „Leistungsbegrenzung“ durch Sie geändert werden. Sofern ein Tausch des Wechselrichters erforderlich ist oder die Deaktivierung des FRSE, muss dies ebenfalls angezeigt werden. Änderungen müssen grundsätzlich spätestens einen Monat nach Umsetzung erfolgen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: Startseite | MaStR (marktstammdatenregister.de)

Allerdings besteht auch kein "Druck” bei der Aufhebung der 70 %-Regel: 
Die durch das EEG 2023 in Kraft tretende gesetzliche Regelung ist nicht zeitlich begrenzt. Außerdem sind im Winterhalbjahr keine Verluste durch eine bestehende Abregelung zu erwarten. Daher ist es sinnvoll, Routine-Termine, z.B. bei einem Wartungseinsatz zu nutzen und bei dieser Gelegenheit das Ausschalten der Wirkleistungsbegrenzung mit zu beauftragen.