Redispatch
Sofern es in einzelnen Netzbereichen zu Engpässen infolge einer erhöhten Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energien kommt, ist der Netzbetreiber berechtigt, über Redispatch-Maßnahmen Eingriffe in Einspeisungen vorzunehmen, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und um Netzüberlastungen zu vermeiden, die ggf. weitreichende Stromausfälle zur Folge haben können. Das „Redispatch“ beschreibt somit die vorübergehende Reduzierung der Einspeiseleistung von EEG- oder KWK-Anlagen. Bei der Durchführung einer Redispatch-Maßnahme werden die betroffenen Anlagen über ein vom Netzbetreiber versendetes Steuersignal aufgefordert, ihre Einspeiseleistung je nach Erfordernis einzusenken. Die Reduzierungsstufen beziehen sich auf die jeweils installierte Leistung am Netzverknüpfungspunkt und werden üblicherweise in den Stufen 60%, 30% oder 0% angefordert. Sobald die kritische Netzsituation beendet ist, erfolgt die Rücknahme des Reduzierungsaufrufs mittels 100%-Signals und die Anlage kann wieder vollumfänglich einspeisen.
Gesetzliche Vorgaben zum Redispatch
Betreiber von Erzeugungsanlagen sind auf der Grundlage von § 9 EEG 2023 verpflichtet, ihre Anlagen mit einer technischen Einrichtung auszustatten, die es dem Netzbetreiber ermöglicht, jederzeit die Ist-Einspeisung abzurufen und die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert zu reduzieren. Erfüllt ein Anlagenbetreiber diese gesetzlichen Vorgaben nicht, besteht kein Anspruch auf Einspeisevergütung.
Betreiber von EEG- oder KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW müssen diese mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren und die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.
Betreiber von PV-Anlagen mit einer installierten Modulleistung von bis zu 25 kW haben zudem Möglichkeit, die Wirkleistungseinspeisung der Anlage am Netzverknüpfungspunkt auf 70% der installierten Leistung zu begrenzen („70%-Begrenzung“), um die gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme am Redispatch des Netzbetreibers zu erfüllen (§ 9 Absatz 2 Nr. 2 EEG 2023).
Wichtiger Hinweis: Mehrere PV-Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen im Hinblick auf die gesetzlichen Leistungsgrenzen zur Teilnahme am Einspeisemanagement als eine Anlage, wenn:
- sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und
- innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Technische Anforderungen Redispatch
Im Netzgebiet der WEMAG Netz GmbH werden Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung ab 100 kW grundsätzlich mit einer Fernwirkanlage („FWA“) ausgestattet. Anlagen kleiner 100 kW erhalten einen Funkrundsteuerempfänger („FRSE“). Betreiber von PV-Anlagen mit einer installierten Modulleistung von bis zu 25 kW haben gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 EEG 2023 zudem Möglichkeit, die Wirkleistungseinspeisung der Anlage am Netzverknüpfungspunkt auf 70% der installierten Leistung zu begrenzen („70%-Begrenzung“), um die gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme am Einspeisemanagement des Netzbetreibers zu erfüllen.
Die technischen Spezifikationen, die bei der Ausstattung Ihrer Erzeugungsanlage mit einem Funkrundsteuerempfänger oder einer Fernwirkanlage zu beachten sind, entnehmen Sie bitte dem Dokument Technische Umsetzung des Einspeisemanagements. Die Bestellanforderung für einen Gateway Router finden Sie hier.
Berechnung der Ausfallarbeit bei Redispatch-Maßnahmen
Um bei einer kritischen Netzsituation die Versorgungssicherheit weiterhin gewährleisten zu können, hat der Netzbetreiber gemäß § 14 EEG 2014 das Recht, die Stromeinspeisung aus EEG- und KWK-Anlagen zu regeln. Der Netzbetreiber, in dessen Netz der Engpass auftrat, ist gemäß § 15 Abs. 1 EEG 2014 verpflichtet, den betroffenen Anlagenbetreiber für den nicht eingespeisten Strom zu entschädigen. Für die Ermittlung der nicht eingespeisten Strommengen ist grundsätzlich der „Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement“ der Bundesnetzagentur anzuwenden. Bei den energieträgerspezifischen Berechnungsverfahren wird gemäß BNetzA-Leitfaden nach dem Spitz- und Pauschalabrechnungsverfahren unterschieden. Der Anlagenbetreiber muss sich je Kalenderjahr auf ein Verfahren für die Berechnung der Ausfallarbeit festlegen.
Das pauschale Verfahren soll die Ermittlung der Ausfallarbeit vereinfachen und somit zu einer Minimierung des administrativen Aufwands bei Netzbetreiber und Anlagenbetreiber führen. Die Berechnung nach dem Spitzabrechnungsverfahren ist deutlich komplexer und nur möglich, sofern der Anlagenbetreiber am Anlagenstandort über entsprechend geeignete Messgeräte zur Erfassung der Windgeschwindigkeit oder der Sonneneinstrahlung verfügt.
Alle Informationen zu den beiden Abrechnungsverfahren finden Sie im „Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement“. Die vorangegangene Version des Leitfadens ist auf der Webseite der Bundesnetzagentur zu finden.
Entschädigung von Redispatch-Maßnahmen
Wird die Stromeinspeisung der Anlagen wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 14 EEG 2014 reduziert, ist der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, gemäß § 15 Abs. 1 EEG 2014 verpflichtet, den betroffenen Anlagenbetreiber für den nicht eingespeisten Strom gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu entschädigen.
Neuanlagen mit der Inbetriebnahme ab 01.01.2012: Bei Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2012 besteht ausschließlich ein Anspruch auf 95% der entgangenen Einnahmen. Erst ab dem Zeitpunkt in dem die entgangenen Einnahmen in einem Jahr 1 % der Gesamteinnahmen (EEG-Vergütung + Direktvermarktung) dieses Jahres übersteigen, besteht ein Anspruch auf 100 %. Die Nachberechnung kann erst im Folgejahr erfolgen.
Altanlagen mit der Inbetriebnahme vor dem 01.01.2012: Die errechneten entgangenen Einnahmen von Altanlagen sind mit 100 % zu entschädigen.
Bitte beachten Sie: Für Entschädigungen ab 01.01.2020 besteht bei allen Anlagen, unabhängig von der Inbetriebnahme, ein Anspruch auf 100% der entgangenen Einnahmen.
Wichtiger Hinweis: Abschaltungen von EEG- oder KWK-Anlagen aufgrund von planmäßigen Arbeiten am Netz oder infolge höherer Gewalt (z.B.: Unwetter, Beschädigung von Anlagenteilen durch Dritte, etc.) stellen keine Einspeisemanagementmaßnahme dar und sind somit gemäß den Vorgaben des EEG auch nicht entschädigungspflichtig.
Redispatch 2.0
Aus Einspeisemanagement wird Redispatch 2.0, unterschiedliche Begriffe, Abläufe, Zuständigkeiten und ein gemeinsames Ziel.
Redispatch-Maßnahmen
Mit Hilfe der Einspeisereduzierungen wird das Hochspannungsnetz vor Überlastungen geschützt. Es wird verhindert, dass bei starker regenerativer Einspeisung die Grenzwerte der Stromtragfähigkeit des Hochspannungsnetzes überschritten wird. Weiterhin setzen wir diese Reduzierungen zur Erhaltung der Systembalance im Übertragungsnetz (380 kV bzw. 220 kV) in Zusammenarbeit mit dem Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz Transmission ein und verhindern so, dass es zu großflächigen Versorgungsausfällen in Deutschland und Europa kommt.
Die Reduzierungsaufrufe ermöglichen eine optimale Nutzung der Netze für die Aufnahme von EEG-Strom, ohne dabei die Versorgungssicherheit zu gefährden. Alle Einspeiseanlagen nach § 6 EEG werden mit einer technischen Einrichtung zur Einsenkung der Erzeugungsleistung ausgestattet.
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Übersicht der Redispatch-Maßnahmen 2023
Übersicht der Maßnahmen zum Einspeisemanagment 2022
Übersicht der Maßnahmen zum Einspeisemanagement 2021
Übersicht der Maßnahmen zum Einspeisemanagement 2020
Übersicht der Maßnahmen zum Einspeisemanagement 2019
Übersicht der Maßnahmen zum Einspeisemanagement 2018