Netznutzung Strom

Auf dieser Seite finden Sie Infos zu den Themen:

Privatkunden
Geschäftskunden
Netzentgelte (Preisblätter im Downloadbereich)

 

Privatkunden

Lastprofilkunden

Lastprofilkunden sind Kunden, deren Jahresarbeit 100.000 kWh nicht übersteigt und deren Entnahmestelle im Niederspannungsnetz angeschlossen ist. Dazu gehören in der Regel alle Haushalte sowie Kleingewerbekunden und landwirtschaftliche Betriebe mit einem geringeren Verbrauch.

Beliefert werden Lastprofilkunden über Standardlastprofile. Die Lastprofile legen wir als zuständiger Verteilnetzbetreiber auf der Grundlage des synthetischen Lastprofilverfahrens fest.

Synthetisches Lastprofilverfahren

Beim synthetischen Lastprofilverfahren werden durch den Verteilnetzbetreiber ermittelte netztypische Standardlastprofile angewandt. Die Anwendung der synthetischen Lastprofile ermöglicht einen einfachen und transparenten Netzzugang für Lastprofilkunden ohne zusätzlichen messtechnischen Aufwand. Systembedingte Abweichungen zwischen den Standardlastprofilen und dem tatsächlichen Lastverhalten der Lastprofilkunden werden durch den Verteilnetzbetreiber ausgeglichen.
 

Sperrzeiten für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen

Unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen (Wärmepumpen, Nachtspeicherheizungen) unterliegen Sperrzeiten für den Betrieb. Diese sind bei der WEMAG Netz GmbH wie folgt festgelegt:

Wärmepumpen:
11.00 Uhr - 13.00 Uhr,
sowie 17.00 - 19.00 Uhr
 

Nachtspeicherheizungen:
06.00 Uhr - 22.00 Uhr
 

Nachtspeicherheizungen mit Nachladung:
06.00 - 14.30 Uhr,
sowie 16.30 Uhr - 22.00 Uhr

Tarifzeiten

HT (Hochtarif) und NT (Niedertarif) bezeichnen die Zählwerke Ihres Doppeltarifzählers. Das HT-Zählwerk misst dabei die Energie, die Sie tagsüber verbrauchen und das NT-Zählwerk Ihren Energieverbrauch in der Nacht.

Lastprofilkunden (SLP)

Hochtarifzeiten sind von Montag bis Sonntag von 6 bis 22 Uhr. Die anderen Zeiten einer Woche sind Niedertarifzeiten.

Lastgangkunden (RLM)

Hochtarifzeiten sind von Montag bis Freitag jeweils von 6 bis 22 Uhr und Sonnabend von 6 bis 13 Uhr. Die anderen Zeiten einer Woche sind Niedertarifzeiten.

Feiertage

Es gelten die bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertage. Für den 24.12 und 31.12. des Jahres gilt als HT-Zeit die Zeit von 6 bis 13 Uhr. Fallen diese Tage auf einen Sonntag, gelten die Tarifzeiten entsprechend eines Sonntags.

Wichtiger Hinweis

Sie sind in unserem Netzgebiet Kunde in der Hoch- oder Mittelspannung?

Ihr Vertrag mit Ihrem Stromlieferanten endet in naher Zukunft und Sie haben noch keinen neuen Vertrag abgeschlossen?

Bitte werden Sie tätig und schließen einen neuen Vertrag ab. Die WEMAG Netz GmbH als Netzbetreiber ist rechtlich gezwungen, den Anschluss zu sperren, sobald kein gültiger Liefervertrag vorliegt. 

Im Gegensatz zur Niederspannung gibt es in der Hoch- und Mittelspannung keinen Grundversorgungsanspruch und mithin keine Ersatzbelieferung mit Strom.

Geschäftskunden

Lastgangkunden sind Kunden, deren Entnahmestelle im Niederspannungsnetz liegt und deren Jahresarbeit 100.000 kWh übersteigt, sowie alle Kunden, deren Entnahmestelle im Hochspannungs- oder Mittelspannungsnetz liegt.

Der Netznutzungsvertrag Strom

Seit der Liberalisierung des Strommarktes hat jeder Stromkunde das Recht, seinen Stromversorger selbst zu wählen. Als Kunde können Sie sich nun entscheiden, ob Ihr Stromversorger der Vertragspartner des Netzbetreibers bezüglich der Netznutzung sein soll. In diesem Fall klären Ihr Stromversorger und der Netzbetreiber alle Fragen zur Netznutzung untereinander. Möchten Sie direkt Kunde des Netzbetreibers werden, können Sie mit uns einen Netznutzungsvertrag abschließen. Darin sind auch die Entgelte, die Sie für die Nutzung des Netzes zahlen, enthalten.

Der Netznutzungsvertrag ist im Downloadbereich für Sie bereitgestellt.

Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag ab 01.04.2022 (ohne Anlagen, mit Anlagen siehe hier)

Preisblatt Netzentgelte 2024

KWK/§19 StromNEV Abschlussmeldung Großkunden Verbrauch >1 GWh

Netzentgelte

Auf Basis des neuen Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der Strom- und Gasnetzentgeltverordnungen (StromNEV/GasNEV) sowie den Strom-und Gasnetzzugangsverordnungen (StromNZV/GasNZV) wird die Netznutzung im Netzgebiet der WEMAG Netz GmbH abgewickelt. Grundlage für die Versorgung von Kunden im Strom-Verteilungsnetz der WEMAG Netz GmbH ist der Abschluss eines Lieferantenrahmenvertrages bzw. Netznutzungsvertrages. Im Lieferantenrahmenvertrag bzw. Netznutzungsvertrag werden die Netzentgelte vertraglich geregelt.

Zusammensetzung der Netzentgelte Strom

Folgende Komponenten sind im Netznutzungsentgelt enthalten:

  • Nutzung der Netzinfrastruktur (z.B. Leitungen, Transformatoren, Schaltanlagen)
  • Erbringung von Systemdienstleistungen (z.B. Frequenzhaltung, Spannungshaltung, Betriebsführung) zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebes
  • Deckung der beim Stromtransport auftretenden Verluste
  • Bereitstellung von Reservenetzkapazität bei Ausfall der Eigenerzeugung (optional)
  • Entgelte für den Messstellenbetrieb und Datenaufbereitung im Rahmen der Netznutzung
  • Entgelt für Transformatorenverluste bei mittelspannungsseitigem Anschluss und niederspannungsseitiger Messung
  • Konzessionsabgabe nach jeweils gültiger Konzessionsabgabenverordnung
  • Mehrkosten durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz

 

Ermittlung des kundenspezifischen Netznutzungsentgeltes Strom

Kunden mit registrierender ¼-h-Leistungsmessung (Lastgangzählung)

Bei Entnahmestellen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100.000 kWh ist eine fortlaufende registrierende ¼-h-Leistungsmessung (Lastgangzählung) erforderlich. Bei Entnahmestellen, die nicht in der Niederspannung liegen, ist eine Lastgangzählung stets erforderlich. Erfolgt die Belieferung über eine nach den Sätzen 1 und 2 erforderliche Lastgangzählung, ist der über die betreffende Entnahmestelle versorgte Kunde ein Lastgangkunde.

Folgende Daten sind zur Bestimmung des Netznutzungsentgeltes für einen Netzkunden mit 1/4h-Leistungsmessung erforderlich:

  • Spannungsebene der Entnahmestelle des Netzkunden
  • Jahreswirkarbeit in kWh
  • Maximale Leistung in kW (höchster 1/4h-Leistungsmittelwert des Bezugszeitraumes)
  • Reservenetzkapazität (wenn erforderlich)

Für die Ermittlung der jeweiligen Netznutzungsentgelte ist die Jahresbenutzungsdauer notwendig. Die Jahresbenutzungsdauer wird als Quotient aus Jahreswirkarbeit und maximaler 1/4h-Leistung ermittelt. Das Netznutzungsentgelt für Netzkunden mit 1/4h-Leistungsmessung setzt sich aus einem Arbeits- und Leistungsentgelt zusammen. Folgende Formel gibt die Berechnung des Netznutzungsentgeltes für einen Netzkunden wieder:

Netznutzungsentgelt = Maximale ¼ h-Leistung x Leistungsentgelt Jahresarbeit x Arbeitsentgelt

Individuelle Netzentgelte und Hochlastzeitfenster

Individuelle Netzentgelte können gemäß §19 StromNEV für Sonderformen der Netznutzung gewährt werden. Die Hochlastzeitfenster  2024 und  2025 für atypisches Abnahmeverhalten gemäß §19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV sind als Download veröffentlicht, ebenso die Veröffentlichung individueller Netzentgelte gemäß StromNEV §27 Abs. 1.

Netzkunden ohne 1/4h-Leistungsmessung

Bei Entnahmestellen, für die keine Lastgangzählung erforderlich ist, erfolgt die Belieferung über standardisierte Lastprofile. Der über eine solche Entnahmestelle versorgte Kunde ist ein Lastprofilkunde. In Abhängigkeit vom Verbrauchsverhalten erfolgt eine Einordnung in ein Standardlastprofil.

Datengrundlage zur Berechnung der Netznutzungsentgelte für diese Kunden ist lediglich die Jahreswirkarbeit. Für die Netzkunden ohne 1/4h-Leistungsmessung wird ein jährlicher Grundbetrag erhoben und ein Arbeitsentgelt berechnet. Damit ergibt sich das Netznutzungsentgelt wie folgt:

Netznutzungsentgelt = Grundbetrag Jahresarbeit x Arbeitsentgelt

Netzentgelte Strom 2025

 Netzentgelte Strom 2024

Referenzpreisblatt vermiedene Netzentgelte ab 2018

Hochlastzeitfenster 2024

Hochlastzeitfenster 2025

Individuelle Netzentgelte 2023

Preisblatt Sonstige Leistungen (Sperren/Wiedereinschalten) gültig ab 01.01.2025

Preisblatt Sonstige Leistungen (Sperren/Wiedereinschalten gültig bis 31.12.2024)

Netzentgeltverordnung Strom

Netzentgeltverordnung Strom