Informationen zur Umsetzung der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK)
Eine Vielzahl von Windenergieanlagen (WEA) sind bereits heute mit einer Nachtkennzeichnung zur Flugsicherung ausgestattet. Um die Akzeptanz zum Bau von neuen WEA zu erhöhen, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass diese ab dem 01.07.2021 mit einer BNK (bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung) ausgerüstet werden müssen.
Die Umsetzung der BNK ist vergütungsrelevant und gilt sowohl für Neuanlagen als auch für Bestandsanlagen. Sollten die Nachweise beim Netzbetreiber nicht fristgerecht vorliegen, muss die Vergütung der WEA ab dem 01.07.2021 bis zur Umsetzung der BNK auf den Marktwert reduziert werden.
Achtung - Friständerung!
Die Bundesnetzagentur hat mit ihrem Beschluss BK6-20-207 vom 05.11.2020 die Frist zur Umsetzung der BNK auf den 31.12.2022 geändert. Damit muss grundsätzlich nur noch bei WEA mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2003 die BNK umgesetzt werden. WEA mit Inbetriebsetzung bis zum 31.12.2005 können eine Befreiung von der BNK erhalten mit Vorlage des unterzeichneten Formulars und dem Inbetriebsetzungsprotokolls der WEA.
Achtung - Fristverlängerung und drohende Strafzahlung nach EEG 2023!
Die Frist zur Umsetzung der BNK wurde mit dem EEG 2023 im § 9 Abs. 8 auf den 31.12.2023 verlängert. Durch den Deutschen Bundestag wurde am 15.12.2023 der Beschluss gefasst, die Frist zur Inbetriebnahme einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung um ein Jahr, bis zum 01.01.2025, zu verlängern. Damit sichergestellt wird, dass die neue Frist zur Installation der BNK-Systeme zum 1.1.2025 eingehalten wird, werden die Betreiber zusätzlich verpflichtet, schnellstmöglich den erforderlichen Antrag auf nachträgliche Ausstattung mit einer BNK bei der zuständigen Landesbehörde einzureichen. Diese neue Pflicht soll für alle Anlagen gelten, für die die Pflicht zur Ausstattung mit BNK-Systemen greift, die jedoch bereits vor der nun verschobenen Frist zur Erfüllung dieser Pflicht zum 1.1.2025 in Betrieb gegangen sind oder noch in Betrieb gehen werden. Die Antragstellung ist ein notwendiger Zwischenschritt zur Ausstattung der Anlagen mit BNK-Systemen.
Im EEG 2023 findet zugleich noch ein Logikwechsel zum Umgang mit Pflichtverstößen nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2023 statt.
Liegen uns als Verteilnetzbetreiber die Nachweise zur fristgerechten Umrüstung der BNK nicht vor, sind wir per Gesetz verpflichtet, ab Januar 2024 Strafzahlungen in Höhe von 10 € pro kW und pro Kalendermonat zu erheben.
Unter bestimmten Voraussetzungen, kann eine WEA von der BNK befreit werden. Bitte reichen Sie bei uns folgende Nachweise zur Umsetzung oder Befreiung von der BNK ein:
Nachweise zur Umsetzung der BNK
- eine formlose Erklärung vom Anlagenbetreiber zum Einbau der BNK
- das positive Ergebnis der Baumusterprüfung sowie die geänderte BImSchG-Genehmigung
- das Inbetriebnahme-Protokoll der BNK
Nachweise zur Befreiung der Nachtkennzeichnungspflicht
- die BImSchG-Genehmigung der Anlage oder sonstige behördliche Bescheinigung, z. B. für WEA <= 100 m Gesamthöhe
Nachweise zur Befreiung von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung
- Bestätigung durch die Bundesnetzagentur, wenn die Ausrüstung mit einer BNK wirtschaftlich unzumutbar (Kosten > 3 % der Restumsatzerlöse bis zum Ende der Förderdauer) ist oder
- Inbetriebsetzungsprotokoll der WEA, wenn keine Nachrüstung erforderlich (z.B. Auslaufen des Zahlungsanspruches innerhalb von 3 Jahren ab Beginn der Nachrüstpflicht) oder
- BImSchG-Genehmigung oder eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Genehmigungs- oder Luftverkehrsbehörde, dass die BNK nicht zulässig ist, wenn sich die WEA im Nahbereich eines Flugplatzes befindet.
Downloads
Bitte reichen Sie zum Nachweis der Befreiung von der BNK das hier hinterlegte Formular ein:
Digitales Formular Zur Befreiung BNK
Digitales Formular zur Erklärung IBN BNK
Bitte senden Sie die ausgefüllten Formulare an:
Sie haben Fragen zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung? Wir haben die häufigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengefasst.
Der Gesetzgeber hat im „Energiesammelgesetz“ vom 27.12.2018 mit Aufnahme des § 9 Abs. 8 im EEG 2017 eine Verpflichtung zur „bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung“ von Windenergieanlagen an Land und auf See eingeführt.
Mit dem eingeschränkten Blinken der Windräder soll die Akzeptanz in der Bevölkerung für den Ausbau der Windenergie erhöht und die Auswirkungen auf die Umwelt minimiert werden.
Die Pflicht gilt ab dem 01.01.2025 nach § 9 Absatz 8 Satz 3 EEG 2023.
Ergänzend kommt jedoch dazu: Betreiber von WEA, die vor dem Ablauf des 31.12.2023 in Betrieb genommen wurden, bei denen die Pflicht nach Satz 1 nicht erfüllt wurde und für die keine Ausnahme nach Satz 6 zugelassen wurde, sind verpflichtet, unverzüglich einen vollständigen und prüffähigen Antrag auf Zulassung einer BNK bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde zu stellen.)
Nein. Da die Umsetzung der BNK ab dem 01.01.2025 vergütungsrelevant ist, ist der Netzbetreiber interessiert, den Anlagenbetreiber schriftlich mitzuteilen, welche Nachweise einzureichen sind.
Die technischen Anforderungen zur Umsetzung der BNK sind in der AVV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen) beschrieben. Die Veröffentlichung ist am 30.04.2020 erfolgt und damit ist die AVV am 01.05.2020 in Kraft getreten.
Nur Betreiber von Windenergieanlagen, die luftverkehrsrechtlich mit einer Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen zu versehen sind. Unberechtigte Anträge werden abgelehnt.
Für die Entscheidungen über die Bewilligung von Ausnahmen von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen in Höhe von 1.736 €. Dies gilt für alle Anträge, die nach dem 20.01.2020 gestellt werden. Im Falle einer Ablehnung des Antrags ermäßigt sich die Gebühr auf 1.302 €. Für die hier genannten Gebühren übernehmen wir keine Gewähr.
Für die Prüfung zur Umsetzung der BNK muss dem Netzbetreiber grundsätzlich eine formlose Erklärung durch den Anlagenbetreiber zum Einbau der BNK, das positive Ergebnis der Baumusterprüfung und die geänderte BImSchG-Genehmigung sowie das Inbetriebnahmeprotokoll der BNK durch den Hersteller übermittelt werden.
Ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der BNK. Bei verspäteter Inbetriebnahme der BNK ist nach § 52 EEG 2023 eine Zahlung vom Anlagenbetreiber, unabhängig davon, ob die WEA gesetzliche Vergütung erhält, zu leisten.
Ja, auch Bestandsanlagen, die nach dem 31.12.2005 in Betrieb gingen, sind grundsätzlich auszustatten.
Ja, es gibt Ausnahmen/Befreiungen von dieser Verpflichtung. Hierzu gibt es folgende Optionen:
Option 1: Wirtschaftliche Unzumutbarkeit
Eine Ausnahme zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung erteilt die Bundesnetzagentur (BNetzA) auf Antrag. Die Ausnahme kann erteilt werden bei kleinen Windparks, die nur noch eine relativ kurze Vergütungsdauer haben und deren Nachrüstung auf eine bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung aus diesen Gründen wirtschaftlich unzumutbar ist. Die BNetzA hat auf ihrer Internetseite sowohl ein Muster für einen Antrag für eine entsprechende Ausnahme von der Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung als auch ein Hinweisblatt hierzu veröffentlicht.
Nachweis: durch Vorlage der Bestätigung von der BNetzA
Option 2: Windenergieanlagen in der Nähe von Flugplätzen
Eine weitere Ausnahme bildet die Kollision von der Anforderung zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung mit den Pflichten aus dem Luftverkehrsrecht. Hier ist das Luftverkehrsrecht als höherrangig einzuordnen. Eine solche Kollision ist dem Netzbetreiber nachzuweisen (in der Regel in der BImSchG-Genehmigung der Windenergieanlage verankert).
Nachweis: entsprechende Bescheinigung der zuständigen Genehmigungs- oder Luftverkehrsbehörde, dass die BNK nicht zulässig ist
Option 3: Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von ≤ 100m
Auch Anlagen, die z. B. auf Grund einer geringen Anlagenhöhe nicht zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, müssen ebenfalls keine bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung nachrüsten. Auch dieser Nachweis ist durch den Anlagenbetreiber beim Netzbetreiber vorzulegen.
Nachweis: BImSchG-Genehmigung
Option 4: Inbetriebnahme bis zum 31.12.2005
Des Weiteren sind die windenergieanlagen nach § 100 Abs. 6 EEG 2023 von der BKN befreit, die bis zum 31.12.2005 in Betrieb gingen.
Nachweis: Inbetriebsetzungsprotokoll der Windenergieanlagen
Die Festlegung der BNetzA (Az. BK6-19-142 Tenorziffer 5) regelt, dass eine Ausstattungsverpflichtung nicht besteht, wenn der Zahlungsanspruch nach dem EEG für die Windenergieanlage innerhalb von drei Jahren ab Beginn der Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachkennzeichnung endet. Durch diese Neuregelung bedarf es in diesen Fällen keines Antrags auf Ausnahme mehr. Der Nachweis beim Netzbetreiber erfolgt mit Vorlage des Inbetriebsetzungsprotokolls der Windenergieanlage.
Sollte sich der Windpark aus mehreren Windenergieanlagen zusammensetzen, hat der Nachweis für die Ausrüstung/ Befreiung grundsätzlich für jede einzelne Windenergieanlage zu erfolgen. Sollte es z. B. für mehrere Windenergieanlagen an einem Anschlusspunkt eine gemeinsame BImSchG- Genehmigung geben, so kann ein gemeinsamer Nachweis mit einem Beiblatt mit Kennzeichnung aller in der BImSchG-Genehmigung berücksichtigten Windenergieanlagen erfolgen.
Wenn die Nachweise des Anlagenbetreibers für die Ausrüstung mit BNK oder die Befreiung davon nicht bis zum 01.01.2024 vorliegen, entsteht die Zahlungsverpflichtung nach § 52 EEG 2023 des Anlagenbetreibers.
Der Wortlaut des EEG 2023 schließt keine bestimmten Einrichtungen aus. Die Einrichtung muss allerdings luftverkehrsrechtlich zugelassen sein. Grundsätzlich gibt es drei Techniken zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung. Es wird unterschieden zwischen aktiven und passiven Radar sowie der Transpondertechnik. Dies ist im Anhang 6 der AVV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen) vom 24.04.2020 beschrieben.
Option 1: Aktiv Radar
Bei der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung mit Aktivradar werden aktive Radarstationen aufgestellt, die die Luftverkehrsteilnehmer im Abdeckungsbereich detektieren und das Anschaltsignal für die Nachtkennzeichnung an die Windparks und Windenergieanlagen weitergeben.
Option 2: Passiv Radar
Passivradar ist eine Ortungstechnik, die im Gegensatz zum herkömmlichen Radar keine elektromagnetische Energie aussendet, um deren Reflexionen zu analysieren. Stattdessen werden Reflexionen und der Dopplereffekt von Ausstrahlungen bekannter Rundfunk-, Mobilfunk-, oder ähnlicher konstant strahlender Sender ausgewertet.
Option 3: Transpondertechnik:
Bei der Transpondertechnik werden die Transpondersignale der Flugzeuge ausgewertet und sobald im Überwachungsraum ein Flugobjekt sich bewegt die Nachtkennzeichnung eingeschaltet. Die Transpondertechnik zeichnet sich durch ihre geringeren Kosten, schnelle Installation, problemlose Genehmigung und hohe Zuverlässigkeit aus.
Anlagen mit einer Gesamthöhe ≤100 m müssen auch angeschrieben werden, da auch diese in der Nähe von Flugplätzen mit Nachtkennzeichnung ausgerüstet sein können.
Ja. Wenn ja, dann soll der Anlagenbetreiber mitteilen, zu welcher gemeinsamen BNK die Windenergieanlage gehört.
Die Bundesnetzagentur hat mit ihrem Beschluss BK6-20-207 vom 05.11.2020 die Frist zur Umsetzung der BNK auf den 31.12.2023 ((Mögliche Änderung durch das Solarpaket I: bis zum 31.12.2024) geändert.
- Energiesammelgesetz (EnSaG) vom 17.12.2019 https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Gesetze/Energie/Energiesammelgesetz.html
- BNetzA Az. BK6-19-142 vom 22.10.2019 https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/BK6-GZ/2019/BK6-19-142/BK6-19-142_beschluss_2019_10_22.pdf?__blob=publicationFile&v=2
- AVV vom 24.04.2020 Anhang 6 http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_24042020_LF15.htm
- BMWI: Fragen zur Anwendung der AVV; Aktenzeichen: LF15/6116.4/10 vom 14.04.2020 https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Befeuerung/BMVI_Schreiben_an_die_Verbaende_Anwendung_AVV_Kennzeichnung_14.04.2020.pdf
- BDEW Internetauftritt https://www.bdew.de/plus/artikel/bedarfsgesteuerte- nachtkennzeichnung-von-windenergieanlage/ (nur mit Zugangsdaten) oder https://www.bdew.de/suche/?q=bedarfsgesteuerte+Nachtkennzeichnung
- BNetzA Az. BK6-20-207 vom 05.11.2020 https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/BK6-GZ/2020/BK6-20-207/BK6-20-207_beschluss%20+%20stellungnahmen.html